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Ein Pfandrecht (lat. pignus) ist ein beschränkt dingliches Recht des Pfandgläubigers an einer Sache oder einem Recht, welches in der Regel zur Sicherung einer Forderung bestellt wird.
Fällt der Gläubiger mit seinem Anspruch aus, so kann er sich durch die Verwertung des verpfändeten Gegenstandes befriedigen.
Der Schuldner der Forderung und der Verpfänder müssen nicht personengleich sein.
Hingegen decken sich Pfandgläubiger und Gläubiger der Forderung.
Eine wirtschaftlich gleiche Aufgabe wie das Pfandrecht erfüllt die Sicherungsübereignung (lat. fiducia).
Als Pfandhaus, auch Leihhaus, wird umgangssprachlich ein Geschäft bezeichnet, welches gegen Annahme von Wertgegenständen Darlehen vergibt.
Dabei wird in der Regel zwischen 25 % und 50 % des aktuellen Wertes (nicht ehemaligen Kaufpreises) als Kredit vergeben.
Sollte der Schuldner nicht bis zum festgelegten Termin (gesetzlich festgelegt 3 Monate Vertragslaufzeit + 1 Monat Überziehungsmöglichkeit) sein erhaltenes Darlehen + der bis dahin angefallenen Zinsen und Gebühren beglichen oder zur Verlängerung der Vertragslaufzeit die Zinsen und Gebühren bezahlt haben,
so wird der verpfändete Gegenstand unverzüglich versteigert.
Wurde bei der Versteigerung ein höherer Betrag erreicht als das Darlehen + Zinsen + der monatlichen Kostenvergütung, sowie der anteiligen entstandenen Versteigerungs- und Auktionatorkosten, so erhält der Kunde die Differenz, genannt Überschuss.
Ist es dem Pfandleiher bzw. dem Auktionator nicht gelungen, den Pfandgegenstand zu versteigern, so ist es dem Pfandleiher nun möglich, den Gegenstand zu verkaufen.
Es ist nicht möglich, ein Pfand ohne Einwilligung des Schuldners zu verkaufen, ohne dass es mindestens einmal bei einer Auktion aufgerufen wurde.
Durch klare Regeln bei der Beleihung, genau festgelegte Gebühren und staatliche Kontrolle der Anstalt soll ein Missbrauch verhindert werden.
Der Wert des hinterlegten Pfandes wird durch Sachverständige festgestellt.
Die Zinsen liegen deutlich über den üblichen Zinsfuß (stand Juli 2006: 3% pro Monat, entspricht 36% im Jahr).
Über Pfand und Darlehen werden Pfandscheine ausgestellt.
Nötige Grundbuchamtkosten und Notargebühren gehen zu Lasten des Schuldners.
Wird das Darlehen (inklusive der Zinsen und Kosten) nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgezahlt, wird das Pfand versteigert.
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